§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband e.V.) und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Landesverband Bayern e.V. deren Satzungen als ver-bindlich anerkannt werden. Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral 1. im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr zu fördern, durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Fahrrades zu sorgen, und damit der Gesundheit der Bevölkerung, der Reinhaltung von Luft und Wasser, der Lärmbekämpfung, der Energieersparnis, dem Naturschutz, der Landschaftspflege, der Unfallverhütung und der Jugendpflege sowie der Verbraucherberatung zu dienen, seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern im täglichen Nahverkehr und zu Erholungszwecken zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen. 2. Aufgaben sind dem gemäß besonders: a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern/Mandatsträgerinnen und Organisationen zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkei-ten des Fahrradverkehrs. b) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Ver-kehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zur Anhebung des Anteils des Fahrrades am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungs-gebieten. c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten (im In- und Ausland), die dieselbe Zielsetzung haben. d) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. e) Information und Schulung der Mitglieder des Vereins und die Unterstützung seiner Glie-derungen bei der Bewältigung Ihrer Aufgaben. f) Die Erstellung von Werbe- und Informationsmaterial. g) Die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit den Glie-derungen eine flächendeckende Organisationsstruktur des ADFC herbeiführen, insbe-sondere die Mitgliederwerbung. h) Förderung des Radfahrens als Volks- und Breitensport durch Veranstaltung von Radtou-ren und anderen radsportlichen Veranstaltungen. i) Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Fahrradbeförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln, zur sicheren und geordneten Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Fahrrädern an Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel. j) Beratung von Radfahrern und Bauherren von Fahrrad-Abstellanlagen zur Prävention von Fahrraddiebstählen. § 3 Gemeinnützigkeit
2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. § 4 Mitgliedschaft
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. 3. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern. 4. Die Mitglieder des Vereins sind auch Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband e.V.) und im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverband Bayern e. V. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand des Vereins (oder der Vorstand des ADFC Landes-verbandes Bayern) innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ableh-nung des Antrags mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen. Personen, die bereits Mitglied einer Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) sind, können mit ihrer Zustimmung auch ohne Aufnahmeantrag aufgenommen werden. 2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitrags-zeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig. 3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit schriftlich kündigen. Beitragsrückerstattungen finden nicht statt. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei Vereinigun-gen mit deren Auflösung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft nach Ziff. 3 erlischt auch die Mit-gliedschaft im ADFC Bayern e.V. und im ADFC e.V. (Bundesverband). 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Landesvorstands von der Mitgliederliste gestrichen wer-den, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung soll dem Mitglied mitge-teilt werden. 5. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes im Benehmen mit dem ADFC Landesvorstand • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden, wenn die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurden. Der Beschluss ist mit Begründung und dem Votum des ADFC Landesvorstandes dem Mitglied per Einschreiben bekannt zu machen. 6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Das Votum der Mitgliederversammlung wird dem ADFC Landesvorstand zugeleitet, der erneut über den Aus-schlussantrag befindet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Das glei-che Recht steht dem Antragsteller zu, dessen Aufnahme abgelehnt wurde. 7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kei-nerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitrags-zeitraum erlischt nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag an den ADFC e.V. (Bundesverband) zu bezahlen, der entsprechend seiner Satzung die Anteile an die Gliederungen weiterleitet. Die Bundeshauptversammlung des ADFC e.V. legt die Beitragshöhe fest. 3. Fördernde Mitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
§ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Kreisvorstand c) eventuell weitere Gliederungen 2. Mitglieder des Vereins können mit Zustimmung des Kreisvorstandes Gliederungen und Arbeits-gemeinschaften in einem Ort, Orts- bzw. Stadtteil bilden. Diese handeln in ihrem Bereich selb-ständig zur Förderung der satzungsgemäßen Ziele des ADFC. Ihnen obliegt insbesondere die Betreuung der Mitglieder vor Ort. . § 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. 2. Sie ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und über Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind: a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, c) Beschlussfassung über den Haushalt, d) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, e) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesversammlung des ADFC Bayern e.V. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens einmal jährlich unter Einhal-tung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung. Sie soll – bei Satzungsänderungen und Wahlen zwingend - den Ge-genstand der Beschlussfassung angeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthalten-den Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder. Für außerordentliche Mitgliederversamm-lungen gilt eine Einberufungsfrist von drei Wochen. Diese beginnt stets mit der Aufgabe der Einberufung zur Post. 4. Als satzungsgemäß eingeladen gilt auch, wenn die Einladung unter Beachtung der Vorschrif-ten gemäß Ziff. 3 Sätze 1 und 2 in einer Mitgliederzeitung veröffentlicht wurde. 5. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Ihre Mitglieder. Die Antragsfrist beträgt eine Woche, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlungen zehn Tage. Verspätete Anträge bedürfen der Zulassung der Mitgliederversammlung. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei satzungs-ändernden Beschlüssen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. 7. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. 8. Zur Durchführung der Neuwahlen des Kreisvorstandes, in der Regel alle 2 Jahre, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter und einen Protokollführer, die nicht für den Vorstand kandidieren dürfen. Kandidaten werden entweder vor der Wahl dem Kreis-vorstand schriftlich benannt oder bei der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Der Wahllei-ter prüft deren Bereitschaft zur Kandidatur. 9. Wahlen zum Kreisvorstand werden auf Antrag geheim durchgeführt. 10. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stim-men erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. 11. Die Mitgliederversammlung tagt im allgemeinen öffentlich. Auf Beschluss der Mitgliederver-sammlung oder des Kreisvorstandes kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies der Führung der Vereinsgeschäfte dienlich ist. 12. Von der Mitgliederversammlung ist ein die Beschlüsse wiedergebendes Protokoll anzuferti-gen, das von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Kreisvorstand
2. Der Vorstand besteht aus mindestens dem Ersten bzw. der Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten bzw. der Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenführer bzw. der Kassenführerin (engerer Vor-stand). Zum Vorstand können zusätzlich maximal vier Beisitzer/Beisitzerinnen gehören. Letztere werden nicht im Vereinsregister geführt. 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Ab-wahl ist durch ein konstruktives Misstrauensvotum in jeder Mitgliederversammlung möglich. 4. Ein Vorstandsmitglied allein vertritt den Verein. Nicht vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. 5. Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen einstellen und diesen Aufgaben sowie Vollmachten übertragen.
§ 10 Auflösung
2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfol-ger übertragen ist. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zunächst in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an den ADFC Bayern e.V. Be-steht dieser nicht mehr oder ist er keine steuerbegünstigte Körperschaft mehr, geht es an eine von der Auflösungsversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. |
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